AGB - b.it³
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden AGB gelten bis auf weiteres für alle Lieferungen und Leistungen der b.it³ Business Software + IT GmbH 

1. Vertragsabschluss

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der b.it³ Business Sofware+IT GmbH. Wir werden ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(b) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftrags¬bestätigung angegebenen Umfang. 
(c) Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, soweit diese vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
(d) Allfällige Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
(e) In Ergänzung der AGBs gelten die allgemeinen Bedingungen für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie, für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten, für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport Leistungen, für die Erbringung von Diensten im Telekommunikationsbereich sowie und die zusätzlichen Bedingungen für Service und/oder Access Provider herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie, Wirtschaftskammer Österreich, in der aktuellen Fassung.
(f) Soweit diese Bedingungen sowie auch allfällige Zusatzbedingungen keine Regelung vorsehen, gelten im Zweifelsfalle die einschlägigen Gesetze.
 

2. Produktumfang

(a) Der Auftragnehmer ist berechtigt den Produktumfang seiner Service- und Dienstleistungen zu verändern. Die jeweiligen Produktänderungen, die zusätzlichen Angebote und Preise für die Leistungen sind aus der jeweils gültigen Preisliste ersichtlich. Diese Preisliste bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil.
(b) Änderungen des Produktumfangs werden dem Auftraggeber schriftlich oder über Internet mitgeteilt. Sie erlangen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats als Änderungskündigung auch für bestehende Verträge Gültigkeit. Der Auftraggeber kann innerhalb der Frist bis zum Wirksamwerden einer Änderung der Service- bzw. Dienstleistung schriftlich widersprechen. In diesem Fall endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Service- bzw. Dienstleistung.
 

3. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

(a) Mit der Annahme des Auftrages kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Service bzw. einer Dienstleistung oder ein Kaufvertrag zustande. Dieser wird gemäß jeweils geltender Preisliste bzw. Angebot abgerechnet. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro frei Versandstelle. Zu diesen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gelten¬den Höhe hinzu. 
(b) Kabel, Verbindungsstücke und Kleinmaterial werden nach Aufwand verrechnet.
(c) Nebenkosten wie Fahrt- und Transportkosten gelten als vom Auftraggeber als anerkannt und werden gesondert in Rechnung gestellt.
(d) Wiederkehrende Serviceleistungen sind zu Beginn eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Dienstleistungen (auf Stundenbasis) und Waren sind mangels gesonderter Vereinbarung ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. 
(e) Barauslagen, Gebühren, Abrechnungen der tatsächlichen Nutzung sowie Weiterverrechnungen von Aufwänden werden nach dem Monatsletzten oder Quartalsabschluss in Rechnung gestellt (fällig sofort nach Rechnungserhalt).
(f) Der Auftragnehmer ist nach zweimonatiger Vertragsdauer berechtigt bei einer Änderung der Kauf¬kraft oder des wahren Wertes des Geldes, bei einer Änderung des Leistungsangebotes oder Änderung des Angebots und der Nachfrage die Preise entsprechend zu ändern und verpflichtet sich etwaige Änderungen schriftlich bekannt zu geben.
(g) Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung oder Widmung des Auftraggebers werden Zahlungen auf die jeweils ältesten offenen Rechnungen angerechnet.  
(h) Zahlungen für Serviceleistungen erfolgen per Dauerauftrag bzw. Bankeinzug. Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr gemäß gültiger Preisliste neben den entstehenden Bankspesen erhoben. Im Falle von Mahnungen wird pro Mahnung eine Mahnungsgebühr laut Preisliste berechnet.
(i) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen.
(j) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden.
(k) Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Verträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste und Konditionen zu vergüten.
(l) Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. fällige Zahlungen, aus welchen Gründen immer, insbesondere wegen behaupteter Gegenansprüche, zurückzubehalten.
(m) Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet anders lautender Bestimmungen bzw. Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers für möglich gehalten wird. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Auftraggeber in Leistungs-verzug geraten. 
(n) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich etwaiger Rechtsanwaltsgebühren, die dem Auftragnehmer durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers oder dadurch entstehen, dass dieser seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung schuldhaft nicht nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

4. Lieferung

(a) Liefertermine des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer ist jedoch bestrebt, die angegebenen Liefertermine genau einzuhalten. Für den Fall von aufgrund höherer Gewalt bzw. bei staatlichen Maßnahmen sowie bei Streik, Aussperrung und Aufruhr auftretenden Lieferschwierigkeiten werden die Vertragspartner sodann einvernehmlich einen neuen angemessenen Liefertermin festsetzen.
(b) Sollte sich während der Projektlaufzeit herausstellen, dass der Terminplan nicht eingehalten werden kann, so wird im beidseitigen Einverneh¬men ein neuer Terminplan festgelegt.
(c) Wenn der Auftragnehmer auf Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(d) Der Auftragnehmer ist zur Vornahme von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mangels gesonderter Abrede ist der Auftragnehmer berechtigt, einzelne Teillieferungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaigen Transportkosten zu fakturieren.
 

5. Urheberrecht und Nutzung

(a) Jede Verletzung des österreichischen Urheberrechts mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
(b) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
 

6. Übernahme, Untersuchungs- und Rügepflicht

(a) Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistun¬gen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377 HGB.
(b) Der Auftragnehmer führt Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Aufzeichnungen zu kontrollieren, eventuell auftretende Unklarheiten sofort zu melden und die Aufzeichnungen firmengemäß zu fertigen.
(c) Der Auftraggeber rügt schriftlich mit genauer Be¬schreibung des Problems binnen 8 Tagen. Nur definierte Ansprechpartner und die Geschäftsleitung des Auf¬traggebers sind befugt zu rügen.
(d) Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
(e) Rechnungseinsprüche werden schriftlich vom Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt vorgebracht. Nach Verstreichen dieser Frist gelten die Rechnungen vom Auftraggeber als anerkannt.
 

7. Gewährleistung und Haftung

(a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Beendigung der Dienstleistung.
(b) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung eingeschränkt. Führt die Nachbesserung nicht zum gewünschten Erfolg, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, Preisminderung zu gewähren oder vom Vertrag zurückzutreten.
(c) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt Fehler in den Softwareprodukte nach dem Stand der Technik nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Fehler liegen nur dann vor, wenn die Softwareprodukte bei vertragsgemäßer Nutzung reproduzierbare Abweichungen von der Leistungsbeschreibung aufweisen und sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Auftreten in schriftlicher Form zu rügen.
(d) Treten während der Gewährleistungszeit Fehler an Softwareprodukte auf, so werden diese vom Auftragnehmer kostenfrei in angemessener Frist behoben bzw. dem Auftraggeber Maßnahmen zur Umgehung bzw. temporären Überbrückung des Fehlers benannt.
(e) Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
(f) Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, anormale Betriebsbedingungen oder fehlende Datensicherung zurückzuführen sind.
(g) Bei eigenmächtigen Änderungen an Produkten durch den Auftraggeber oder durch Dritte, erlischt jede Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
(h) Soweit Gegenstand des Auftrags die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Produkte und Softwareprogramme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung auf das ursprüngliche Produkt und Softwareprogramm lebt dadurch nicht wieder auf.
(i) Die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche Ansprü¬che des Auftraggebers ist, unabhängig vom Rechts¬grund, soweit gesetzlich zu¬lässig, begrenzt auf den Auftragswert. 
(j) Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden wie beispielsweise entgangenen Gewinnen, erwarteten aber nicht eingetretenen Ersparnissen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragge¬ber, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch nicht gültig bei vorsätzlicher Schädigung oder bei auffallend grober Sorglosigkeit und grober Fahrlässigkeit des Auftrag¬nehmers, wobei der Auftraggeber das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen muss.
(k) Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter (wie beispielsweise Patente, Urheberrechte, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz etc.). Eine behauptete Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen.
(l) Für Ausfalls- bzw. Stillstandzeiten der Hardware bzw. des Netzwerkes übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
 

8. Vertragsdauer, vorzeitige Auflösung und Kündigung

(a) Verträge über Serviceleistungen werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(b) Jeder der beiden Vertragsparteien kann das Vertragsverhältnis auch ohne Angabe von Gründen zum Monatsende unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist schriftlich kündigen.
(c) Etwaige nach dem Kündigungstermin vorausbezahlte laufende Entgelte werden von dem Auftragnehmer nach dem Kündigungstermin aliquot rückvergütet.
(d) Eine erlegte Sicherheitsleistung kann gegen allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel immer, aufgerechnet werden.
(e) Bei Nichtzahlung der vereinbarten Entgelte für wiederkehrende Serviceleistungen steht dem Auftragnehmer ein sofortiges Leistungsverweigerungsrecht zu.
(f) Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Aus wichtigem Grund kann jeder der beiden Vertragsparteien das Vertragsverhältnis schriftlich kündigen. Mit dem Tage der Kündigungszustellung ist das Vertragsverhältnis, unbeschadet allfälliger Ansprüche wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung, beendet. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ist insbesondere anzusehen:
• Die Nichtbezahlung der Entgelte in zwei aufeinander folgenden Monaten durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer den Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zum Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgeltes bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind hiervon unberührt.
• Die Verletzung gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertragsverhältnisses trotz vorheriger
schriftlicher Mahnung oder Fristsetzung.
• Die Beantragung oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Vertragspartners.
(g) Unbeschadet von Schadenersatzansprüchen hat der Auftragnehmer im Falle einer Vertragsauflösung oder –kündigung Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der Auftragnehmer diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
 

9. Eigentumsvorbehalt

(a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Produkten sowie an den aus der Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung aller jetzt oder künftig gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor. Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ausgeschlossen. Sollten Dritte Rechte auf Vorbehaltsware geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer sofort zu verständigen.

(b) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigenturm auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.

10. Datenschutz und Adresse

(a) Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung dieses Vertrages weiter. Insbesondere ist der Auftragnehmer ab Zustandekommen des gegenständlichen Vertrages zur Wahrung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), insbesondere §20, verpflichtet.
(b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
 

11. Konkurrenzklausel

(a) Es gilt als vereinbart, dass vollkommene Loyalität gehalten wird, das heißt, beide Vertragspartner verpflichten sich während der Dauer des Vertrages bzw. der Geschäftsbeziehung und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages bzw. der Geschäftsbeziehung gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben und/oder zu beschäftigen, auch nicht über Dritte, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
(b) Diese Klausel wird hinfällig, wenn über das Vermögen einer Partei Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt oder Konkurs oder Vergleich eröffnet worden ist.
 

12. Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
 

13. Abtretung von Ansprüchen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
 

14. Änderungen der Geschäftsbedingungen

(a) Über Änderungen dieser Geschäftsbedingungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich unterrichten, wobei die Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats wirksam werden kann. 
(b) Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung widerspricht, erklärt er damit, dass er mit der Änderung einverstanden ist; hierauf wird der Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der Bedingungen, endet der Vertrag mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam hätte werden sollen.
 

15. Gerichtsstand

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
 
(Stand 01.04.2018)